Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsinhalt
1.1. Alle Verkäufe werden zu bestimmten Lieferterminen, für bestimmte Mengen, Artikel und Qualitäten und zu festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden, Blockaufträge sind zulässig.
1.2. Umdispositionen im Rahmen des erteilten Auftrages sind nur im beiderseitigen Einverständnis zulässig. Ein einseitiger Rücktritt vom Vertrag ist unwirksam.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Liefervertrag sowie Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist Eisenstadt

3. Lieferung
3.1. Die Lieferung der Ware erfolgt frei Empfangsstation. Die Versand kosten trägt je nach Vereinbarung der Verkäufer oder der Käufer, das Transportrisiko jedoch der Käufer. Wenn nicht anders vereinbart, ist die Ware unversichert zu versenden.
3.2. Kosten aus Restlieferungen trägt der Verkäufer. Versandkosten für Einzelbestellungen unter einem Betrag von Euro 72,67 werden dem Käufer angelastet.
3.3. Verpackung wird nur berechnet, soweit eine Spezialverpackung vom Käufer gewünscht wird. Bei Verwendung von Leihbehältern der Lieferanten gelten Sondervereinbarungen.
3.4. Soweit der Verkäufer den Liefertermin nicht einzuhalten in der Lage ist, hat er dies dem Käufer zum ehest möglichen Zeitpunkt mitzuteilen.
3.5. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Auftrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.
3.6. Sofern nicht anders vereinbart wurde, müssen sortierte Teillieferungen vom Käufer angenommen werden. Bei unsortierten Teillieferungen ist womöglich die Zustimmung des Käufers einzuholen.

4. Unterbrechung der Lieferung
4.1. Bei höherer Gewalt, insbesondere bei Streiks, behördlichen Maßnahmen, sowie bei solchen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um fünf Wochen verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn dem anderen Vertragsteil nicht unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden können.
4.2. Bei Überschreitung der Liefer- bzw. Abnahmefrist kann der andere Vertragsteil nach Ablauf einer mit eingeschriebenem Brief oder Fernschreiben zu setzenden Nachfrist von mindestens zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten.
4.3. Hat die Behinderung laut Abs. (1) länger als fünf Wochen gedauert und wird mit dem anderen Vertragsteil auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen wird, kann er vom Vertrag sofort zurücktreten.
4.4. Schadenersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen

5. Nachlieferfrist
5.1. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferfrist von vier Wochen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadenersatzanspruch als erfolgt, wenn nicht der Käufer innerhalb weiterer zwei Wochen verlangt, dass der Vertrag erfüllt wird. Der Lieferant wird jedoch nach Ablauf der Nachlieferfrist von der Lieferverpflichtung frei, wenn er während der Nachlieferfrist oder nach deren Ablauf den Abnehmer zur Erklärung darüber auffordert, ob er Vertragserfüllung verlangt und dieser sich nicht unverzüglich äußert.
5.2. Will der Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen oder vom Vertrag zurücktreten, muss er dem Verkäufer eine Nachlieferfrist von zwei Wochen setzen, mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Nachlieferfrist kann erst nach Ablauf der Lieferfrist gestellt werden und wird von dem Tage an gerechnet, an dem die schriftliche Mitteilung des Verkäufers durch Einschreibebrief bzw. Fernschreiben abgeht. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Käufer gemäß Abs. (1) Satz 2 Vertragserfüllung verlangt.
5.3. Vor Ablauf der Nachlieferfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.
5.4. Fixgeschäfte können nicht vereinbart werden.

6. VVO für unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen
6.1. Käufer und Verkäufer stimmen darin überein, dass 
- gebrauchte Verpackungen nur zurückgegeben/zurückgenommen werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde;
- sich der Verkäufer bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen des Sammel und Verwertungssystems als Dritten gemäß § 5 (6) Verpack VO bedient;
- für den Fall, dass dem Käufer dadurch Kosten entstehen sollten, der Verkäufer diese mit folgenden Einschränkungen übernimmt:
- Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen vom Käufer bis zur Sammelstelle gehen zu Lasten das Käufers - bei der Sammelstelle anfallende Mehrkosten für Sortentrennung, verunreinigte Verpackung sowie Kleinmengenzuschläge werden dem Käufer nicht ersetzt.
- Aufgrund der Liberalisierung des Marktes bei den Paketdienstleistern und der daraus resultierenden ständig steigenden Preiserhöhungen, können wir in Zukunft keine unfreien Retoursendungen mehr annehmen. Alle Pakete müssen frei Haus / frankiert an uns geliefert werden! Sollte bei den Retouren festgestellt werden, dass hier ein  Verschulden unseres Unternehmen vorliegt, werden wir Ihnen die entstandenen Kosten für Ihre Frei Haus Lieferung gerne ersetzen.


7. Mängelrüge
7.1. Beanstandungen sind dem Verkäufer längstens vierzehn Tage nach Empfang der Ware mitzuteilen.
7.2. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung freier Ersatzware.
7.3. Als versteckte Mängel gelten jene, die nicht bezeichnet oder erst nach Verkauf feststellbar sind. Sie sind unverzüglich nach der Feststellung zu reklamieren.
7.4. Alle Gewährleistungsansprüche erlöschen jedenfalls sechs Monate nach Lieferung der Ware.

8. Musterberechnung
Muster sind, soweit sie zum Wiederverkauf verwendbar sind, zum vollen Preis zu verrechnen.

9. Zahlung
Die Zahlung (lt. Vereinbarung) hat zu erfolgen in barem Geld, Scheck oder durch Bank-, Giro- oder Postüberweisung. Die Aufrechnung mit bestrittenen Geldforderungen, die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge sowie unberechtigte Abzüge jeder Art sind unzulässig. Maßgebend für den Tag der Zahlung ist der Postabgangsstempel oder der Tag der Bankgutschrift. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten Schuldposten zuzüglich der aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet. Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, werden nur gegen Erstattung der Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen angenommen. Bei der Hereinnahme von Wechseln, die nach dem 61. Tag ab Rechnungsdatum fällig sind wird ein Zuschlag von 1 % der Wechselsumme berechnet. Wechsel und Akzepte mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten werden nicht angenommen.

10. Zahlungsverzug
10.1. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Nationalbankdiskont zu berechnen. Der säumige Käufer ist verpflichtet, alle Mahn- und Inkasso-, Erhebungsund Auskunftskosten, insbesondere auch Mahn- und Inkassospesen des Kreditschutzverbandes von 1870 oder eines von uns beigezogenen Anwaltes zu ersetzen. Mahnungen erfolgen 14-tägig ab Fälligkeit. 14 Tage nach der 3. Mahnung erfolgt die Übergabe an den Kreditschutzverband von 1870 bzw. an unseren Rechtsanwalt zur Einbringung der Klage.
10.2. Vor gänzlicher Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich der Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.
10.3. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine solche Verschlechterung ein, dass die termingerechte Zahlung weiterer Lieferungen gefährdet erscheint, kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag vor Ablieferung der Ware Barzahlung verlangen.

11. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Der Käufer kann jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes veräußern. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Waren zugunsten Dritter ist ohne
Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Ware durch Dritte muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen.